GMP-Compliance im Lebensmittel- und Pharmabereich

Be compliant! Mit was denn, bitte schön?

Veröffentlicht: 30.06.2017
 

Der EU-Markt: ein gemeinsamer Markt mit dem Potential von rund 508 Millionen Endverbrauchern, mehr als 25 Millionen Unternehmen aller Art und einer Wirtschaftsleistung von 18 Billionen Euro.

Damit die Wettbewerbsfähigkeit und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure in diesem riesigen Markt gewährleistet ist, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass jedes Produkt, das auf den europäischen Markt platziert wird, dem europäischen Regelwerk entsprechen muss:

Die Übereinstimmung mit dem EU-Regelwerk ist durch den Hersteller oder Inverkehrbringer durch entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren und mitzuliefernde Konformitätserklärungen nachzuweisen (BESCHLUSS Nr. 768/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES und anzuwendenden EU-Richtlinien und EU-Verordnungen). Folgerichtig bedeutet dies auch, dass außereuropäische Lieferanten ihre technischen Erzeugnisse nur auf den EU-Markt bringen dürfen, wenn diese ebenso dem europäischen Regelwerk entsprechen.

Erst in zweiter Instanz geht es um technische Details und den Verbraucherschutz, Anforderungen, die man unter dem Begriff des EHS -Environmental, Health and Safety- zusammenfassen kann.

 

Damit sind wir beim Thema:

Lebensmittel- und Pharma-Anlagen müssen unter anderem der europäischen Maschinenrichtlinie, der Druckgeräterichtlinie, der Explosionsschutzrichtlinie, der Elektromagnetische Verträglichkeit, der Produktsicherheitsrichtlinie, inklusive dem Stand der Technik entsprechen und -nicht zu vergessen- nachweislich ihren technischen Zweck erfüllen.

Für sensiblere Bereiche, speziell dem Verbraucherschutz im Lebensmittel- und Pharma-Bereich hat der Gesetzgeber die Good Manufacturing Practice-Anforderungen (GMP) definiert und gibt vor, dass produktberührte Materialien und Oberflächen lebensmittelgeeignet, bzw. physiologisch unbedenklich sein müssen. Für die Lebensmittel- und Pharmaanlagen wird die „Basis-Eignung“ übergeordnet geregelt in der EU-Verordnung 1935/2004 „Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen“ und den untergeordneten materialspezifischen Vorgaben, wie z.B. der „Kunststoff-Richtlinie“ 10/2011. Gibt es keine EU-harmonisierte Verordnung (Elastomere, Silikone, u.a.) müssen die länder-spezifischen Vorgaben umgesetzt werden; in Deutschland sind das die Empfehlungen des Bundesinstitutes für Risikobewertung, kurz: „BfR-Empfehlungen“, siehe dort.

Die Compliance der physiologischen Unbedenklichkeit mit dem Regelwerk wird durch den Hersteller mit einem Konformitätsbewertungsverfahren bestätigt: Hierbei ist nachzuweisen, dass das Produkt nur aus Materialien der EU-Positivliste besteht, die erlaubten Mengen an Substanzen eingehalten werden und dass das Produkt nur die erlaubte Maximalmenge an extrahierbaren Stoffen freisetzt (Migrationstest).

Zudem kann es sein, dass weltweit operierende Pharmaunternehmen zusätzlich zur EU-Konformitätserklärung die US-FDA-Konformitätserklärung fordern (21CFR177.xxxx).

Verschärfungen im GMP-Nachweis und Konformitätsverfahren kann es geben, wenn die Pharmaanlage für parenterale Produkte (z.B. Injektionsware, Augentropfen) oder Medizingeräte als Implantate, u.ä. eingesetzt werden. Für diese Anlage, Anlagenteile und Produkte muss die Compliance mit den Europäischem Arzneibuch oder der US Pharmacopoeia nachgewiesen werden. Bekannt sind dabei vor allem die geforderten Nachweise bzgl. systemischer Toxizität und in-vitro-Zytotoxizität mit den Tests nach USP 87 „in vitro“ und USP 88 „in vivo“, siehe hierzu auch die ISO 10993 als potentieller Nachfolger für diese USP-Anforderungen. Zusätzliche Anforderungen für diese Pharma-Verschärfung / „USP“-Teile können Sterilverpackung, teile-spezifische Validierung und Batch-Dokumentation sein.

In der Praxis zeigt sich, dass das Thema Konformitätserklärung sehr weit interpretiert und gelebt wird.

Checkliste für eine Konformitätserklärung bzgl. physiologische unbedenktlichkeit

Deutlich wird das bei der Regelwerksverfolgung und dem Lebenszyklus von Produkten: Mit der neuen EU-VO 10/2011 ist nun auch die EU-Positivliste komplett und in Kraft. Seit 01. Jan 2016 gilt diese Verordnung voll umfänglich und die Übergangsfristen sind abgelaufen. Somit ist für alle „lebensmittel- und pharmageeigneten“ Kunststoffprodukte seitens der Hersteller die Konformität bzgl. der EU-VO 10/2011 neu zu erklären.

EU-Regelwerk

Der Gesetzgeber hat klare Vorstellungen, wie eine Konformität zu erklären ist. Für die Lebensmitteleignung und physiologische Unbedenklichkeit ist das aktuell in der EU-VO 10/2011, Anhang IV am deutlichsten beschrieben, weitere Hilfestellung zum Erklären einer Konformität geben die ISO 17000 / 17050 und die Empfehlungen des BLL e.V.

Um dies zu forcieren, haben die Pharmaunternehmen Boehringer Ingelheim, CSL Behring, GSK Vaccines GmbH, Sanofi und Mühlberger in mehreren Workshops, in Veranstaltungen der ISPE und Lieferanteninformationen ihre Lieferanten angeregt, deren Konformitätserklärungen zu optimieren und einen Revisionszyklus zu etablieren. Hauptpunkte der Pharma-Unternehmen sind dabei:

  • Herstellen der EU-Konformität und als add-on, Herstellen der FDA-Konformität für deren Produkte.
  • die Hersteller-Konformitätserklärungen müssen dem aktuellen EU-Regelwerk und Stand der Technik entsprechen und somit auch eine deutliche Aussage bezüglich Einhalten der EU- und FDA-Positivliste und Migrationstest enthalten
  • unabhängig von umzusetzenden Regelwerksänderungen schlagen die Pharma-Unternehmen daher vor, Konformitätserklärungen spätestens alle drei Jahre zu überarbeiten.
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